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   BVerwG, 26.10.2009 - 1 WRB 2.09   

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BVerwG, 26.10.2009 - 1 WRB 2.09 (https://dejure.org/2009,76083)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 WRB 2.09 (https://dejure.org/2009,76083)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 1 WRB 2.09 (https://dejure.org/2009,76083)
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  • BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
    Auszug aus BVerwG, 26.10.2009 - 1 WRB 2.09
    Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

    In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zum erstinstanzlichen Verfahren gemäß §§ 21, 22 WBO Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2009 - 1 WRB 2.09
    Darüber hinaus hätte, wovon auch der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seinem Schreiben vom 31. Juli 2009 ausgeht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2009 (- BVerwG 1 WB 48.07 - ) Erfolg gehabt, weil für das durch die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6) eingeführte und im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangte Richtwertesystem keine hinreichende normative Grundlage besteht.
  • BVerwG, 06.11.2007 - 1 WB 27.07

    Erledigung der Hauptsache; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2009 - 1 WRB 2.09
    In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zum erstinstanzlichen Verfahren gemäß §§ 21, 22 WBO Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
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